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Die dokumentierte Laufbahn

Der Beschluss von 2020: Warum Entzug und neunmonatige Aussetzung getrennt werden müssen

Die Überschrift eines Disziplinarbeschlusses kann die angegriffene Sanktion nennen, obwohl sie im Ergebnis aufgehoben wird. Genau diese Unterscheidung ist bei der ukrainischen Entscheidung IX-005/2020 nötig. Eine Aussage über ein heutiges Berufsverbot trägt der historische Beschluss nicht.

Veröffentlicht: · Quellenstand jeweils am Beleg

Zwei Entscheidungen mit unterschiedlichem Ergebnis

Am 12. März 2020 entzog die zuständige regionale Disziplinarkammer der Region Kyjiw dem im veröffentlichten Text anonymisierten Anwalt die Berufsausübungsberechtigung. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Die übergeordnete VKDKA entschied am 30. September 2020: Die ursprüngliche Entscheidung wird aufgehoben; an ihre Stelle tritt eine Aussetzung für neun Monate. Der Tenor enthält damit sowohl die Aufhebung als auch eine neue Sanktion. [9]

Eine Darstellung, die allein den ursprünglichen Entzug herausgreift, lässt das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens weg. Umgekehrt wäre auch die Behauptung unzutreffend, die VKDKA habe sämtliche Vorwürfe verworfen. Sie bewertete den Entzug als fehlerhaft, ordnete das beanstandete Verhalten rechtlich anders ein und hielt eine zeitlich begrenzte Sanktion für angemessen.

Worauf sich das Verfahren bezog

Nach der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss ging es um Räume, die als zusätzliche berufliche Anschrift im ukrainischen Anwaltsregister eingetragen worden waren. Dort fanden umfangreiche Bauarbeiten statt. An den Räumen angebrachte Hinweise bezeichneten sie als Anwaltsbüro und verwiesen auf Unterlagen, die dem Berufsgeheimnis unterlägen. Die Eignung der Räume für diesen Zweck und die hierzu erteilten Angaben wurden zum Gegenstand der berufsrechtlichen Prüfung. [9]

Die VKDKA kam zu der Einschätzung, dass der Zustand der Räume eine Nutzung als Anwaltsbüro und die angemessene Aufbewahrung vertraulicher Dokumente nicht erlaubte. Sie beanstandete die Angaben gegenüber den Berufsorganen und die verwendeten Hinweise. Das sind Feststellungen dieser Kommission im damaligen Verfahren. Der veröffentlichte Text ist keine Grundlage für zusätzliche Aussagen über andere Mandate, einen Vermögensschaden oder die Qualität späterer beruflicher Leistungen.

Die Gegenposition ist Teil des Dokuments

Der Beschwerdeführer hielt die regionale Entscheidung für unbegründet und rechtswidrig. Er rügte eine oberflächliche und einseitige Prüfung und bestritt, dass ausreichende Belege für eine Sanktion vorlägen. Beantragt wurde die Aufhebung und die Einstellung des Verfahrens. Die VKDKA gab der Beschwerde nur teilweise statt. Bei der Wahl der neuen Sanktion berücksichtigte sie ausdrücklich, dass der betroffene Anwalt zuvor nicht disziplinarisch belangt worden war. [9]

Wie der anonymisierte Text zugeordnet wird

Die Entscheidung selbst nennt den Betroffenen mit einem Platzhalter. Der Personenbezug ergibt sich aus dem ERAU-Profil 50445 unter dem Namen Пічугін Дмитро Сергійович. Dieses Profil nennt das Zertifikat 000030 vom 23. März 2016 und verweist ausdrücklich auf Entscheidung IX-005/2020 vom 30. September 2020 sowie die Aufhebung der Entscheidung vom 12. März. Der Registerverweis ist deshalb für die Zuordnung entscheidend. [7]

Die Verbindung des früheren Namens Dmytro Pichugin zu Marcus Altenburg ist gesondert durch die Schweizer Handelsregistermeldungen dokumentiert. Diese Belegkette sollte sichtbar bleiben: Das Schweizer Register verbindet die Namen; das ukrainische Berufsregister verweist auf den anonymisierten Beschluss. Die Zuordnung beruht nicht auf dem Beschlusstext allein. [41] [6]

Was über den weiteren Verlauf offenbleibt

Der Beschluss enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung. Ob ein Gericht anschließend befasst wurde und gegebenenfalls wie es entschied, ist durch die hier ausgewerteten Unterlagen nicht geklärt. Deshalb wird weder eine endgültige gerichtliche Bestätigung noch eine gerichtliche Aufhebung behauptet. Aus einer im Jahr 2020 ausgesprochenen neunmonatigen Aussetzung lässt sich zudem kein heute fortbestehendes Berufsverbot ableiten. Für eine aktuelle Statusaussage wären aktuelle, auf genau diese Frage bezogene Nachweise erforderlich.